Marco Schnaubert
Anja Gerlach
Michael Damitz
Florian Maronde
Marco Schnaubert
Katrin Genrich
Satzung des Pasewalker Badmintonclubs e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt ab dem 28.08.2012 den Namen „Pasewalker Badmintonclub e.V.“. Er hat seinen Sitz in 17309 Pasewalk und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Pasewalk unter der Registernummer: 2373 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Badmintonsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung von Sport- und Spielübungen und Leistungen sowie die Durchführung sportlicher Veranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit; jedoch können minderjährige Mitglieder mit Zustimmung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreter/s das sonst diesen/m zustehende Stimmrecht ausüben. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist zum Ende eines jeden Monats ohne weitere Einhaltung einer zusätzlichen Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Bis zum Abschluss des vereinsinternen Verfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es nacheinander mit 2 Quartalszahlungen des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und auf schriftliche Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse nicht binnen 1 Monat zahlt; das nicht per Einschreiben abzusendende Mahnschreiben gilt nach dem zweiten Tag nach Absendung als zugegangen. Das Mitglied wird in diesem Schreiben auf die Folgen weiterer Nichtzahlung hingewiesen; eine weitere Benachrichtigung oder Mitteilung über den dann erfolgenden Ausschluss erfolgt nicht mehr. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Zusatz: Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 200 € sowie jeglicher Art von Grundstücksgeschäften verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
- dem vertretungsberechtigten Vorstand
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Sportwart,
- dem Jugendwart und
- dem Kulturbeauftragten.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
- Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,
- Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- Bestellung eines Geschäftsführers.
§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei (2) Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz- Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und für weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde; die Einladung kann auch an die dem Verein schriftlich mitgeteilte E-Mail Adresse gesendet werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen bestehen die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies ausdrücklich beantragt.
§ 13 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein beendet fristgerecht seine Mitgliedschaft im Landesbadmintonverband Mecklenburg-Vorpommern zum 31.12.2012. Der Verein beteiligt sich ab der Spielzeit 2012/2013 nicht mehr am Spielbetrieb/Wettkampfsport des LBV. Weitergeführt werden vereinsinterne und vereinsoffene Turnierveranstaltungen sowie freiwillige Teilnahme der Vereinsmitglieder an offenen Turnierveranstaltungen anderer Vereine.
§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
§ 16 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Max-Schmeling-Stiftung in 22395 Hamburg, Eekbusch 44a, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
Vorstehende Satzung wurde am 06.09.2006 in Viereck von der Gründungsversammlung beschlossen, trat mit sofortiger Wirkung in Kraft und wurde ergänzt/geändert aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 04.10.2006, 21.09.2008 , 02.03.2010, 28.08.2012, 25.11.2014 und vom 20.09.2022.
Gezeichnet: Marco Schnaubert